Satzung des
Vereins zur Ausbildungsförderung bedürftiger Kinder in Nepal e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
Ausbildungsförderung bedürftiger Kinder in Nepal e. V.
und
ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Traunstein.
Er
hat seinen Sitz in 84547 Emmerting.
Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck
des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für die gezielte Unterstützung und
Förderung der Ausbildungen bedürftiger Kinder in Nepal, insbesondere von
behinderten Kindern und von Waisenkindern.
Der
Satzungszweck wird verwirklicht durch:
- Erhebung von Mitgliedsbeiträgen
- Gewinnung von Sponsoren
- Sammlung von Spenden
- Aufklärung über die Notwendigkeit der Unterstützung.
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung und gemäß
sonstigen rechtlichen Vorgaben.
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied
kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Dem
schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats
widersprechen.
Die
Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Die
Kündigung kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss drei Monate
vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bei
groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des
Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss
eines Mitglieds beschließen.
§ 4 Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß durch
schriftliche Einladungen einberufen wurde. Hierbei ist eine Frist von
mindestens 14 Tagen einzuhalten. Die Frist beginnt mit der Absendung der
Einladung.
Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
Satzungsänderungen,
sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie
nicht erschienene.
Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Und vom Vorsitzenden
unterzeichnet.
Die
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
-
Wahl,
Abberufung und Entlastung des Vorstands
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
-
Satzungsänderungen,
Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
- Wahl eines Kassenwartes und eines Revisors sowie Entgegennahme deren Berichte
§ 5 Vorstand des Vereins
Der
Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im
Innenverhältnis vertritt der zweite Vorsitzende den Verein bei Verhinderung des
ersten Vorsitzenden.
Der
Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der
Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Stehen
der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit
durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der
Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 6.1 Kassenwart
Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenwart. Die
Aufgaben sind die Führung des Spendenkontos mit Überwachung der Ein- und
Ausgaben. Die Ausgaben erfolgen nach Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüssen.
Ein Vorstand kann die Funktion in Personalunion übernehmen.
§ 6.2 Revision
Die
Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die
Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und
Vereinsbeschlüsse.
§ 7 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins dem Freistaat Bayern zu mit der Auflage, dass dieser das
Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwenden
muss.
§ 8 Gültigkeit der Satzung
Diese
Satzung ersetzt die Satzung vom 20. April 2007 und tritt mit Wirkung des 12.
März 2010 in Kraft.
Die
Änderungen betreffen § 6, der in § 6.1 und § 6.2 aufgeteilt wurde. § 6.1
enthält die Funktion eines Kassenwarts, die in der vorgenannten Fassung nicht
separat ausgewiesen wurde. § 6.2 Revision enthält wortgleich die Aussagen der
Erstfassung.
Den Änderungen wurde bei der Mitglieder-Jahresversammlung am 12. März 2010 von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder zugestimmt.
Emmerting, den 12. März 2010
1. Vorstand 2. Vorstand
gez. gez.
Rasp Siegfried Dr. Herbert Nennhuber