Satzung des

Vereins zur Ausbildungsförderung bedürftiger Kinder in Nepal e.V.

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen:

Ausbildungsförderung bedürftiger Kinder in Nepal e. V.

und ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Traunstein.

 

Er hat seinen Sitz in 84547 Emmerting.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Vereinszweck

 

Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für die gezielte Unterstützung und Förderung der Ausbildungen bedürftiger Kinder in Nepal, insbesondere von behinderten Kindern und von Waisenkindern.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

- Erhebung von Mitgliedsbeiträgen

- Gewinnung von Sponsoren

- Sammlung von Spenden

- Aufklärung über die Notwendigkeit der Unterstützung.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung und gemäß sonstigen rechtlichen Vorgaben.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.

 

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

Die Kündigung kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss drei Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

 

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

   

 

§ 4 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß durch schriftliche Einladungen einberufen wurde. Hierbei ist eine Frist von mindestens 14 Tagen einzuhalten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung.

 

Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.

Satzungsänderungen, sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Und vom Vorsitzenden unterzeichnet.

 

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

-          Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands

-          Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt

-          Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins

-          Wahl eines Kassenwartes und eines Revisors sowie Entgegennahme deren Berichte

 

 

§ 5 Vorstand des Vereins

 

Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der zweite Vorsitzende den Verein bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden.

 

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

 

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

 

 

§ 6.1 Kassenwart

 

Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenwart. Die Aufgaben sind die Führung des Spendenkontos mit Überwachung der Ein- und Ausgaben. Die Ausgaben erfolgen nach Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüssen. Ein Vorstand kann die Funktion in Personalunion übernehmen.

 

 

§ 6.2 Revision

 

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

 

 

§ 7 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Freistaat Bayern zu mit der Auflage, dass dieser das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwenden muss.

 

   

§ 8 Gültigkeit der Satzung

Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 20. April 2007 und tritt mit Wirkung des 12. März 2010 in Kraft.

Die Änderungen betreffen § 6, der in § 6.1 und § 6.2 aufgeteilt wurde. § 6.1 enthält die Funktion eines Kassenwarts, die in der vorgenannten Fassung nicht separat ausgewiesen wurde. § 6.2 Revision enthält wortgleich die Aussagen der Erstfassung.

Den Änderungen wurde bei der Mitglieder-Jahresversammlung am 12. März 2010 von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder zugestimmt.

 

Emmerting, den 12. März 2010

 

1.    Vorstand                                          2. Vorstand

gez.                                                   gez.

Rasp Siegfried                                Dr. Herbert Nennhuber

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